Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SIPTA GmbH, 78244 Gottmadingen, Zeppelinstr. 17

 

  • 1 Allgemeines

a) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werk- und Werklieferungsverträge zwischen der SIPTA GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Joachim Heim, Erwin-Dietrich-Straße 11, 78244 Gottmadingen und seinen Kunden in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden, soweit der Kunde Unternehmer ist. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

b) Vertragsvereinbarung

Vertragssprache ist deutsch. Kunde im Sinne dieser AGB kann nur sein, wer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. 

c) Vertragsschluss

Die Darstellung der angebotenen Leistungen auf der Internetpräsenz der SIPTA GmbH, den Katalogen, Prospekten, Anzeigen und Abbildungen ist freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind. Die SIPTA GmbH stellt ausdrücklich klar, dass Vertragsschlüsse nicht über die Internetpräsenz stattfinden. Der Auftraggeber kann per E-Mail, Fax, Telefon, postalisch oder persönlich eine Angebotsanfrage an die SIPTA GmbH richten. Diese wird ihm dann ein Angebot zur Erstellung eines Angebots zuschicken.

Durch die Annahme dieses Angebots zur Erstellung eines Angebots akzeptiert der Auftraggeber die Geheimhaltungsklausel unter § 12. Wenn der Auftraggeber gegenüber der SIPTA GmbH das Angebot zur Erstellung eines Angebots angenommen hat, erstellt die SIPTA GmbH dem Auftraggeber ein Angebot.

Die SIPTA GmbH ist vier Wochen lang an das Vertragsangebot gebunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Binnen dieser Frist kann der Kunde das Angebot verbindlich annehmen. Mit der Annahme kommt ein Vertrag zwischen der SIPTA GmbH und dem Kunden zustande.

Die SIPTA GmbH wird dem Kunden im Anschluss den Vertragsschluss noch einmal schriftlich bestätigen. Änderungswünsche des Kunden können nur bis zum Vertragsschluss berücksichtigt werden.

  1. d) Vertragsschluss mit Subunternehmern/Partnerunternehmen

Die SIPTA GmbH schließt auch zur Erfüllung ihrer Verträge Verträge mit Subunternehmern und Partnerunternehmen. Hier kommt der Vertragsschluss durch individuellen Antrag der SIPTA GmbH und die darauf bezogenen Annahme zustande.

  1. e) Teilaufträge

Grundsätzlich gelten die im Angebot der SIPTA GmbH angebotenen Preise nur bei Annahme des Gesamtangebotes. Teilaufträge des Kunden stellen keine Annahme des Vertrags dar. Diese bedürfen einer neuen Kalkulation, was zu Preisänderungen führen kann. In diesem Fall wird die SIPTA GmbH dem Kunden ein neues Angebot erstellen.

 

  • 2 Leistung
  1. a) Leistungs- bzw. Lieferfrist

Die Leistungs- bzw. Lieferfrist ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien abgeklärt sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Leistungs- bzw. Lieferfrist auf eine angemessene Frist.

  1. b) Leistungserbringung

Die SIPTA GmbH ist berechtigt den Vertrag bzw. Teile des Vertrages durch Dritte erfüllen zu lassen.

  1. c) Teilleistungen und Teillieferungen

Die SIPTA GmbH ist zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Im Falle von Teilleistungen und Teillieferungen fallen dem Kunden jedoch keine zusätzlichen Kosten an. Der Kunde kann in diesem Falle keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

d) Leistungsverzögerungen bei Werklieferungsverträgen

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt der SIPTA GmbH nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat die SIPTA GmbH nicht zu vertreten. Sie berechtigen die SIPTA GmbH dazu, die Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

Bei Nichtverfügbarkeit aus zuvor genannten Gründen kann die SIPTA GmbH vom Vertrag zurücktreten.

Die SIPTA GmbH verpflichtet sich dabei, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaig bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.

e) Annahmeverzug bei Werklieferungsverträgen

Gerät der Kunde mit der Annahme der bestellten Leistung in Verzug, ist die SIPTA GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Verzug oder wegen Nichterfüllung zu beanspruchen. Während des Annahmeverzugs trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung.

  1. f) Lieferfristen

Es gelten die verbindlich vereinbarten Lieferfristen.

 

  • 3 Montageausführungen

a) Pflichten des Kunden

Die von der SIPTA GmbH erstellten Skizzen und Pläne sind vor Ausführung vom Auftraggeber unbedingt auf Ihre Richtigkeit entsprechend der Absprache zu überprüfen. Änderungen hiervon sind schriftlich anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung bzw. Freigabe durch die SIPTA GmbH.

b) Schadensersatz

Sollte der SIPTA GmbH durch die Verletzung einer der oben genannten Pflichten ein Schaden entstehen hat der Kunde der SIPTA GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für zusätzliche An- und Abfahrten aufgrund fehlender zusätzlich benötigter Materialien oder bauseitiger Mängel.

  1. c) Vorabnahme

Die Vornahme der Anlage / des Produkts / des Werkzeugs erfolgt nach einem von der Firma SIPTA GmbH erstellten Abnahmeprotokoll, das den Nachweis der einwandfreien Funktion der Maschine nachweist. Das von unserem Vertragspartner oder bei Verhinderung, durch einen Mitarbeiter der Firma SIPTA GmbH erstellte Protokoll, gilt gleichzeitig als Lieferfreigabe.

Nach Inbetriebnahme im Werk des Vertragspartners wird die Endabnahme nach unserem Abnahmeprotokoll wiederholt.

Wenn dann alle Bedingungen erfüllt sind, gilt die Abnahme durch den Vertragspartner als vollzogen. Dieser erklärt sich, über die Handhabung und Bedienung des Produktes ausreichend und vollständig informiert worden zu sein.

Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn die Lieferung vom Besteller zur Produktion benutzt wird, ohne vorher ab-genommen zu sein. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

  1. d) Inbetriebnahme von Anlagen

Die Inbetriebnahme von Anlagen durch die SIPTA GmbH setzt voraus, dass der Kunde die hierzu notwendigen Voraussetzungen bereit hält. Hierzu gehören insbesondere das Vorliegen der relevanten Vorgaben, Richtlinien und Normen des Gesetzgebers sowie der zugelassenen Überwachungsstellen (z.B. TÜV), soweit sie nicht in den Leistungsumfang der SIPTA GmbH fallen. In jedem Fall treffen den Kunden die erforderlichen Mitwirkungspflichten, damit die Anlagen der SIPTA GmbH in Betrieb genommen werden können.

 

  • 4 kundenspezifischen Aufträge
  1. a) Inhalt des Kundenauftrags, Pläne und Aufzeichnungen

Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Daten und Informationen bei einem Kundenauftrag ist ausschließlich der Kunde selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich zudem, keine Daten zu übermitteln, deren Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gegen bestehende Gesetze verstoßen. Der Kunde bestätigt mit der Übertragung von Daten an die SIPTA GmbH, die urheberrechtlichen Bestimmungen eingehalten zu haben.

Die von der SIPTA GmbH erstellten Pläne, Berechnungen, Stücklisten und weitere dem Kundenauftrag zugrunde gelegte Daten sind von Kunden sorgfältig vor der Freigabe zu überprüfen. Die entsprechenden Dokumente sind ggf. nach Beendigung des Vertrages bzw. bei Nichtzustandekommen des Vertrages zurück zu geben.

Dokumente und Pläne des Kunden werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, von der SIPTA GmbH bis 6 Wochen nach Vertragsbeendigung aufbewahrt.

  1. b) Mitwirkung

Der Kunde erfüllt die vereinbarten Mitwirkungsleistungen (insb. die Stellung von geeignetem Personal für die Mitwirkungsleistung, Materialien und Benennung eines Projektverantwortlichen) selbst und auf eigene Kosten.

c) Freistellung

Der Kunde hält die SIPTA GmbH von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen solcher Verletzungen gegenüber der SIPTA GmbH geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die Erstattung von Kosten notwendiger rechtlicher Vertretung.

  1. d) Datensicherung

Für die Sicherung der übersandten Informationen ist der Kunde mitverantwortlich. Die SIPTA GmbH kann nicht für den Verlust von übersandten Informationen des Kunden verantwortlich gemacht werden, da SIPTA GmbH keine allgemeine Datensicherungsgarantie übernimmt.

 

  • 5 Zahlung und Kosten

a) Preise und Transportkosten

Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die SIPTA GmbH ist zur nachträglichen Anpassung des Preises berechtigt wenn zum Lieferzeitpunkt unvorhersehbare Änderungen der Kalkulation notwendig werden, insb. aufgrund von unvorhersehbaren Preisschwankungen für benötigte Rohstoffe, nachträgliche Einführung oder Erhöhung von Steuern oder Zöllen oder sonstigen Gebühren, die die Lieferung durch die SIPTA GmbH verteuern.

Der Kunde hat im Falle einer nachträglichen Preiserhöhung ein Rücktrittsrecht.

  1. b) Kostenberechnung bei Lieferung

Wird der Preis für die Lieferung nach Vereinbarung vorab nicht angegeben, wird der Rechnung der Listenpreis des Liefertages zugrunde gelegt.

  1. c) Kostenvoranschläge

Sofern nach Erstellung der Kostenvoranschläge und Pläne kein Vertragsschluss erfolgt, behält sich die SIPTA GmbH vor, die bisher erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

d) Abschlagszahlungen

Bei der Anfertigung von Werken, ergeben sich folgende Abschlagszahlungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist:

30 % des Bestellwertes nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung, 60 % des Bestellwertes nach Fertigstellung am Auftragsort,10 % nach Abnahme und Erhalt des Montageberichts.

e) Fälligkeit

Sofern nicht ausdrücklich vertraglich etwas anderes vereinbart bzw. in der Auftragsbestätigung anders angegeben ist ist, sind bei Werklieferungsverträgen sämtliche Forderungen der SIPTA GmbH sofort und ohne Abzug fällig. Bei Werkverträgen ist die Vergütung mit Abnahme des Werkes fällig. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb von 12 Werktagen abnimmt, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die SIPTA GmbH dem Kunden bei Abnahmefähigkeit ausdrücklich diese Frist zur Abnahme gesetzt hat.

f) Verschulden des Kunden

Für den Fall, dass das vereinbarte Werk durch Verschulden des Kunden nicht fertiggestellt werden kann, hat die SIPTA GmbH dennoch den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung.

  1. g) Zahlungsverzug

Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung bei der SIPTA GmbH eingeht. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sollte der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug geraten, so behält sich die SIPTA GmbH vor, Mahngebühren in Höhe von 5 Euro in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadensersatzes, insb. auch der Verzugspauschale i.H.v 40 EUR nach § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB, bleibt unbenommen.

h) Zurückbehaltungsrecht

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden nur für solche Gegenansprüche zu, die fällig sind und aus demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtung des Kunden beruhen.

  1. i) Rücktrittsrecht im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die SIPTA GmbH ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich des Kunden gestellt wird.

 

  • 6 Eigentumsvorbehalt
  1. a) Allgemein

Die von der SIPTA GmbH gelieferten Waren, Werke und Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der SIPTA GmbH. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen jederzeit pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt einen Anspruch bzw. Ersatz, den er für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust dieser Sachen erhält, an die SIPTA GmbH ab. Der Kunde ist, soweit nachfolgend nichts abweichendes vereinbart wird, nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

  1. b) Pfändung und anderweitige Beeinträchtigungen

Wird die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Sache gepfändet oder anderweitig durch Dritte beeinträchtigt, hat der Kunde die SIPTA GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den bei der SIPTA GmbH entstandenen Ausfall.

  1. c) Weiterveräußerung

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die SIPTA GmbH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.

Die Befugnis der SIPTA GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die SIPTA GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  1. d) Umbildung, Be- und Verarbeitung

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für die SIPTA GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der SIPTA GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die SIPTA GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache der SIPTA GmbH zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der SIPTA GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die SIPTA GmbH verwahrt.

Zur Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an die SIPTA GmbH ab, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die SIPTA GmbH nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

  1. e) Rücknahme

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, ist die SIPTA GmbH berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache liegt in diesem Fall kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die SIPTA GmbH erklärt dies ausdrücklich schriftlich.

f) Freigabe von Sicherheiten

Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, ist die SIPTA GmbH auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

 

  • 7 Gewährleistung für Kaufverträge und Werklieferungsverträge
  1. a) Gewährleistungsanspruch

Ein Gewährleistungsanspruch kann nur hinsichtlich der Beschaffenheiten der Ware entstehen, zumutbare Abweichungen in den ästhetischen Eigenschaften der Ware unterfallen nicht dem Gewährleistungsanspruch. Soweit zusätzlich zu den Gewährleistungsansprüchen Garantien gegeben werden, finden Sie deren genaue Bedingungen jeweils beim Produkt. Mögliche Garantien berühren die Gewährleistungsrechte nicht.

  1. b) Rechte bei unwesentlichem Mangel

Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Kunden unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des Kaufpreises zu.

  1. c) Schadensersatz für Mängel

Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Schadensersatz für Mängel an der Ware leistet die SIPTA GmbH nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Ausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

  1. d) Gewährleistung 

Abweichend von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten folgende Bestimmungen: Im Falle eines Mangels leistet die SIPTA GmbH nach eigener Wahl die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Neulieferung. Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache bereits mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person über. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem so bestimmten Gefahrenübergang.

  1. e) Rügeobliegenheit

Kunden müssen offensichtliche Mängel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

f) Gewährleistung für gebrauchte Waren

Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung für gebrauchte Waren ausgeschlossen. Dies schließt nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

 

  • 8 Gewährleistung für Werkverträge
  1. a) Gewährleistungsanspruch

Es bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ist das Werk mangelhaft und verlangt der Kunde Nacherfüllung, kann der SIPTA GmbH nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Werden Mängel auch nach wenigstens zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben, so hat der Kunde Anspruch auf Rücktritt oder Minderung. Für Schäden, die auf vom Kunden gelieferte Komponenten / Gegenstände/ Pläne zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet.

  1. b) Rechte bei unwesentlichen Mängeln

Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Kunden unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessen Minderung des Preises zu.

  1. c) Schadensersatz für Mängel

Für Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, wird keine Gewähr geleistet. Schadensersatz für Mängel ist nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu leisten. Dieser Ausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

d) Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache geht bereits mit Übergabe an die zum Transport bestimmte Person über

  1. e) Rechte bei unwesentlichem Mangel

Beim Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels steht dem Kunden unter Ausschluss des Rücktrittsrechts lediglich das Recht zur angemessenen Minderung des vereinbarten Werklohns zu.

  1. f) Verjährung

Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem Gefahrenübergang.

 

  • 9 Haftung
  1. a) Haftungsausschluss

Die SIPTA GmbH sowie ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Soweit wesentliche Vertragspflichten (folglich solche Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist) betroffen sind, wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.

Dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.Gegenüber Unternehmern haftet die SIPTA GmbH im Falle eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen nicht wesentliche Vertragspflichten nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens.

  1. b) Haftungsvorbehalt

Der vorstehende Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.

 

  • 10 Datenschutzbestimmungen

Die SIPTA GmbH weist darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten gemäß der Datenschutzbestimmungen, insbesondere denen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Rundfunkstaatsvertrags (RStV), von der SIPTA GmbH zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Nähere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung.

 

  • 11 Urheberrechte und Lizenzerteilung

Die Inhalte der Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die die SIPTA GmbH dem Kunden aushändigt, einschließlich sämtlicher autorisierter Kopien, sind dingliches und geistiges Eigentum der SIPTA GmbH. Die SIPTA GmbH überträgt dem Kunden mit Aushändigung der Unterlagen ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht daran in dem Umfang, wie dies im Vertrag vereinbart ist. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe an Dritte, ist grundsätzlich untersagt und bedarf der schriftlichen Zustimmung der SIPTA GmbH.

Die im Rahmen des geschlossenen Vertrages zur Verfügung gestellte Software und die erstellten Designs und Prototypen sind insb. urheberrechtlich geschützt. Alle aus dem Urheberrecht fließenden Rechte stehen allein der SIPTA GmbH zu. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den vollständigen Programmcode, den Aufbau sowie das Erscheinungsbild und das Design der Anwendungen der Software und Prototypen. Jede verändernde Vervielfältigung, Weitergabe, Änderung usw. ist ohne ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Dies gilt auch, soweit das erstellte Projekt auf Vorschläge oder die Mitarbeit des Kunden hin spezifiziert wurde.

Von der SIPTA GmbH zur Verfügung gestellte Werbematerialien dürfen vom Kunden an Abnehmer ohne vorherige Freigabe in der übergebenen Form weitergegeben werden.

 

  • 12 Geheimhaltung

Die Inhalte der Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen und anderer Unterlagen, einschließlich sämtlicher autorisierter Kopien, stellen vertrauliche Informationen dar, und sind deshalb vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Unterlagen sind im Falle einer nicht erteilten Bestellung unverzügllich an die SIPTA GmbH zurück zu geben.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vertraulichen Informationen weder für sich, noch für Dritte zu gebrauchen, diese Dritten ganz oder teilweise zu offenbaren oder irgendwie zugänglich zu machen, sofern dies nicht durch schriftliche Zustimmung der SIPTA GmbH gestattet wurde.

Unbeschadet des Vorgenannten ist der Auftraggeber berechtigt, vertrauliche Informationen den mit ihr im Sinne des §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen, sowie ihren externen Beratern, die einer gesetzlichen oder standesrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zugänglich zu machen, wenn deren Einbindung zur Erreichung des Vertragszwecks nach dem angemessenen Dafürhalten des Auftraggebers erforderlich ist, vorausgesetzt, das verbundene Unternehmen oder die externen Berater haben sich vor der Offenlegung zur Einhaltung der Vertraulichkeitsbestimmungen im Sinne dieser Vereinbarung verpflichtet.

Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass eine Offenlegung der vertraulichen Informationen der SIPTA GmbH einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen kann.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungsklausel steht der SIPTA GmbH ein Schadenersatzanspruch gegen den Auftraggebers zu.

 

 

  • 13 Schlussbestimmungen
  1. a) Gerichtsstand

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz der SIPTA GmbH in Gottmadingen vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Techts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder sofern der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

  1. b) Rechtswahl

Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem Heimatrecht des Kunden entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.

  1. c) Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

 

 

Stand: Dezember 2016

SIPTA GmbH

Zeppelinstr. 17

78244 Gottmadingen

Tel.: 07731 / 1690560

Fax: 07731 / 1690589

Mail: info@sipta.eu